STATUTEN

Vereinsstatuten

Volksklang  – Verein zur Förderung alpenländischer Kultur

§ 1  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Volksklang“ – Verein zur Förderung alpenländischer Kultur.
  2. Er hat seinen Sitz in 8121 Deutschfeistritz, Feisterweg 1, und erstreckt seine Tätigkeit auf den alpenländischen Raum. Dazu gehören: Steiermark, Kärnten, Ober- und Niederösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Südtirol, Nordslowenien, Bayern und die Schweiz.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen in der Vereinsentwicklung ist nicht vorgesehen.

§ 2  Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:

  1. die materielle und immaterielle Kulturguterhaltung von alpenländischer Volksmusik, volkstümlicher Musik, von experimenteller Volksmusik und der volkstümlichen Schlagermusik des 20. Jahrhunderts bis zur Gegenwart;
  2. als Institution die Förderung, Forschung und Erhaltung alpenländischer Volksmusik, Tradition und Kultur des ausgehenden 19. Jahrhunderts bis zur Gegenwart;
  3. die Dokumentation und  Archivierung von materiellem und immateriellem Kulturgut des ausgehenden 19. Jahrhunderts bis zur Gegenwart, um diese in Ausstellungen für alle Sinne zu zeigen sowie für kommende Generationen als Kulturgut für  Forschungszwecke zu erhalten; 
  4. die Entwicklung dieser Musikstile vom ausgehenden 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart erlebbar und transparent zu machen;
  5. Feldforschungstätigkeiten und die Dokumentation der alpenländischen Kultur.

§ 3  Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    • Satzung und Beschlüsse seiner Organe,
    • Einflussnahme auf grundsätzliche, den Zweck des Vereins berührende Maßnahmen zuständiger Stellen durch Vorsprache, Schriftsätze und Resolutionen,
    • Netzwerkarbeit mit anderen gleichgerichteten Vereinen und
      Organisationen,
    • Abhaltung von diversen Veranstaltungen,
    • Betreiben eines Depots für die Exponate,
    • Errichtung, Planung und Verwaltung von Ausstellungen,
    • Verwaltung von Stiftungen im Sinne des Vereines,
    • Abhaltung von Wettbewerben mit Preisverleihungen der
      alpenländischen Kultur.
  1. Die erforderlichen materiellen Mitteln sollen aufgebracht werden durch:
    • Einheben von Mitgliedsbeiträgen,
    • Einnahmen, Erträge, Zuwendungen und Widmungen aller Art,
    • Entgegennahme von Schenkungen (Exponate im Sinne des Vereines),
      die aufgrund der Zweckmäßigkeit vom Verein auch veräußert oder getauscht werden können,
    • Förderungen von Gemeinden, Land, Bund und EU,
    • Unterstützung aus Tourismus und Wirtschaft.
    • Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile erhalten. Es darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsauslagen des Vereins oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können alle physischen Personen sein, die im Sinne von § 2 und § 3 für den Verein tätig sind.
  3. Fördernde Mitglieder sind alle physischen sowie juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, welche die Vereinstätigkeit durch Mitgliedsbeiträge fördern. Als fördernde Mitglieder können auch Personen aufgenommen werden, die für den Verein ehrenamtliche oder beratende Tätigkeiten erbringen.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, Musikkapellen und Institutionen, die hierzu wegen besonderer Verdienste im Sinne des Vereines ausgezeichnet werden.

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen, die das vollendete 16. Lebensjahr erreicht haben sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die anhand des vorgesehenen Formulars einen schriftlichen Antrag einbringen können.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Kündigung erfolgen. Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags erlischt mit Wirksamkeit des Austritts im darauf folgenden Kalenderjahr. Kündigungsfrist ist keine vorgesehen. Der Austritt wird erst nach schriftlicher Rückmeldung durch den Vereinsvorstand als rechtskräftig erachtet.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Das betroffene Mitglied muss vom Vorstand mindestens 2 Wochen vor der betreffenden Sitzung schriftlich eingeladen werden. Der Beschluss über den Ausschluss hat mit einer Zweidrittelmehrheit zu erfolgen und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im § 5 Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
  6. Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte, sind jedoch verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Austritts bestehenden Verbindlichkeiten voll zu erfüllen.
    Ein Wiedereintritt eines ausgeschlossenen Mitglieds kann nur durch einstimmigen Vorstandsbeschluss erfolgen. 

§ 7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Ausgenommen ist das Depot. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die schriftliche Ausfolgung der vollständigen aktuellen Statuten zu verlangen.
  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Nachteile erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8  Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand
(§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

Beiräte: Der Verein kann bis zu 9 Beiräte installieren.

§ 9  Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    • Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
    • schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    • Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VerG)
    • Beschluss der/eines/einer Rechungsprüfer(s)In (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VerG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
    • Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen RechnungsprüferIn (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellen Kurator (Abs. 2 lit. e)
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/der Obfrau/Obmann, in deren/dessen Verhinderung sein/e ihr/e StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10  Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstandes;
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Anträge.

§ 11  Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 bis maximal 11 Mitgliedern und zwar aus Obfrau/Obmann, SchriftführerIn und KassierIn sowie deren StellvertreterInnen und weiteren Mitgliedern ohne spezielle Funktion. Der Vorstand kann bis zu 5 Beiräte bestellen.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand wird von der Obfrau/vom Obmann, bei Verhinderung von seiner/seinem/ihrer/ihrem StellvertreterIn, schriftlich oder mündlich regelmäßig zu Arbeitssitzungen einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3), Enthebung (Abs. 9), Rücktritt (Abs. 10) oder durch den Tod.
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12  Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des
    § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und
    fördernden  Vereinsmitgliedern;
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr in Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14  RechnungsprüferInnen

  1. Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die prüffähigen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15  Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  1. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  2. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16  Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe zugeführt werden.